Statuten der Grünen der Stadt Rheinfelden

Art. 1. Name und Sitz

Unter dem Namen „Grüne der Stadt Rheinfelden“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des ZGB mit Sitz in Rheinfelden. Die Grünen der Stadt Rheinfelden sind Mitglied der Grünen Partei der Schweiz.

Art. 2. Zweck

Die Grünen der Stadt Rheinfelden wollen zum Aufbau einer demokratischen, dezentralen, föderalistischen und solidarischen Gesellschaft beitragen, welche im Einklang mit der Natur und in Frieden mit allen Mitmenschen lebt. Deshalb räumen sie der langfristigen Erhaltung und Schonung unserer Lebensgrundlagen Priorität ein. Die Mitgliedschaft bei den Grünen der Stadt Rheinfelden steht allen offen, welche den Vereinszweck gemäss Art. 2 unterstützen. Als Mitglied gilt, wer eine schriftliche Beitrittserklärung abgegeben hat und den jährlichen Mitgliederbeitrag entrichtet. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod oder durch eine schriftliche Austrittserklärung. Aus wichtigen Gründen kann der Vorstand die Aufnahme von Mitgliedern nach Abgabe der schriftlichen Beitrittserklärung (innert drei Monaten) verweigern oder ein bestehendes Mitglied ausschliessen. Dagegen kann bei der Mitgliederversammlung rekurriert werden. Wer einer politischen Organisation angehört, deren Ziele jenen der Grünen der Stadt Rheinfelden zuwiderlaufen, kann nicht gleichzeitig Mitglied der Grünen der Stadt Rheinfelden sein. Mitglieder der Grünen der Stadt Rheinfelden sind automatisch auch Mitglied der grünen Bezirkspartei ihres Wohnortes. Die Höhe des Bezirksbeitrages wird für alle Bezirke einheitlich festgelegt. Die eingenommenen Beiträge werden an die entsprechenden Stellen weitergeleitet. Die Bezirks- und die Ortsparteien tauschen mit den Grünen Aargau gegenseitig die Adressen ihrer Mitglieder zur Erstellung der Mitgliederkarteien der Grünen Aargau aus.

Art. 3. Organisation

Die Grünen der Stadt Rheinfelden verfügen über folgende Organe:

  • Mitgliederversammlung
  • Vorstand
  • Präsidium

Art. 4. Mitgliederversammlung

Oberstes Gremium der Grünen der Stadt Rheinfelden ist die Mitgliederversammlung. Sie findet mindestens einmal jährlich im ersten Halbjahr statt und wird vom Vorstand spätestens 14 Tage im Voraus einberufen. Jedes Mitglied hat das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Dies beinhaltet insbesondere auch, Anträge zu stellen und das aktive und passive Wahlrecht auszuüben. Alle anwesenden Mitglieder haben je eine Stimme. Die/Der Vorsitzende hat den Stichentscheid bei Stimmgleichheit.

Die Mitgliederversammlungen sind in der Regel öffentlich. Ihre Aufgaben sind:

  • Wahlen (alle Personen werden jeweils für ein Jahr gewählt): Vorstandsmitglieder, Präsidium, Vertretung im Vorstand der Grünen Partei der Schweiz, Delegierte an der Delegiertenversammlung der Grünen Partei der Schweiz, Revisionsstelle.
  • Genehmigung des Budgets und der Rechnung
  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  • Statutenrevisionen
  • Politische Grundsatzentscheide wie z.B. Ergreifung von Initiativen, Inkraftsetzung von Positionspapieren
  • wichtige strategische Entscheide
  • Entscheid über Rekurse und Regelungen von wichtigen Streitfällen, welche nicht durch die zuständigen Organe beigelegt werden können.

Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand oder von mindestens einem Zehntel der Mitglieder der Grünen der Stadt Rheinfelden verlangt werden. Sie findet spätestens zwei Monate nach dem Verlangen auf Einberufung statt.

Art. 5. Vorstand

Der Vorstand ist zuständig für alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht explizit einem anderen Organ zugewiesen sind. Er kann Angelegenheiten delegieren. Insbesondere führt er den Verein strategisch und operativ. Der Vorstand besteht aus mindestens drei von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern. Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selbst und arbeitet in Ressorts.

Art. 6. Präsidium

Das Präsidium vertritt die Grünen der Stadt Rheinfelden gegen innen und aussen. Es ist das Bindeglied zwischen MandatsträgerInnen, Mitgliedern und dem Vorstand. Das Präsidium leitet in der Regel die Sitzungen des Vorstands und der Mitgliederversammlung.

Art. 7. Finanzen

Die Einnahmen der Grünen der Stadt Rheinfelden setzen sich aus Mitglieder- und Unterstützungsbeiträgen, Spenden und weiteren Erträgen zusammen. Für die Verbindlichkeiten der Grünen der Stadt Rheinfelden haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

Budget und Rechnung werden vom Vorstand jährlich der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorgelegt. Die Revision erfolgt vorgängig und wird traktandiert.

Art. 8. Statutenänderungen und Vereinsauflösung

Statutenänderungen werden durch die Mitgliederversammlung vorgenommen. Sie bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder der Grünen der Stadt Rheinfelden. Die Auflösung des Vereins ist an einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung zu beschliessen mit Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Bei der Auflösung des Vereins wird das allfällige Vermögen an eine oder mehrere Institutionen mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung übertragen.

Art. 9. Schlussbestimmungen

Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 6. Juni 2018 in Rheinfelden beschlossen und treten damit unverzüglich in Kraft.

Präsidentin Kathrin Frey Huggler
Kassierin Marianne Usteri
Aktuarin Barbara Martens
Beisitzerin Barbara Pfäffli

Rheinfelden, 6.6.2018

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